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   LG Braunschweig, 08.10.1997 - 8 T 566/97   

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LG Braunschweig, 08.10.1997 - 8 T 566/97 (https://dejure.org/1997,9744)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.1997 - 8 T 566/97 (https://dejure.org/1997,9744)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 8 T 566/97 (https://dejure.org/1997,9744)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1690
  • Rpfleger 1998, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 34/06

    Private Versicherungsrenten genießen keinen Pfändungsschutz

    Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versicherungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, 197).

    Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690).

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 99/05

    Vollstreckungsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versicherungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. § 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, 197).

    Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690).

  • LG Traunstein, 01.03.2005 - 4 T 4915/04

    Schutz einer privaten Rentenversicherung im Insolvenzverfahren und Zugehörigkeit

    Fortlaufende Einkünfte freiberuflich Tätiger, Selbständiger oderüberhaupt nicht berufstätiger Personen sind kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO; Gleichermaßen unterstellt§ 850 III b ZPO die für den Lebensunterhalt dieser Personen im Alter bestimmten Versicherungsbezüge nicht den Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen (Stöber, Forderungspfändung, 9. Aufl., Rn. 892; OLG Frankfurt am Main, VersR 1996, 614 [OLG Frankfurt am Main 22.02.1995 - 23 U 158/94] ; LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690).

    Zwar kann eine private Rentenversicherung eines Freiberuflers, Selbständigen oder Nichterwerbstätigen im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren einem Pfändungsschutz nach § 765 a ZPO unterfallen, nämlich dann, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in die Rentenversicherung das Existenzminimum des Schuldners gefährden würde und überwiegende Gläubigerinteressen dem Pfändungsschutz nicht entgegenstehen (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690 [LG Braunschweig 08.10.1997 - 8 T 566/97] ).

  • FG Brandenburg, 17.01.2002 - 1 S 2604/01

    Pfändungsschutz bei der Kontenpfändung von Freiberuflern; Prozesskostenhilfe für

    In diesem Fall wäre der Pfändungsschutz von Freiberuflern im Steuerrecht über die Generalklausel des § 258 AO zu gewährleisten (so wohl Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 08.10.1997 8 T 566/97, Rechtspfleger 1998, 78 zu §§ 850 Abs. 3, 765a ZPO ).
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